Abwerbeverbot
Dem Zeitarbeitnehmer ist nach Abschluss seines Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) ein Eintritt in den Kundenbetrieb (Entleiher) durch Abwerbung untersagt.
Dem Zeitarbeitnehmer ist nach Abschluss seines Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) ein Eintritt in den Kundenbetrieb (Entleiher) durch Abwerbung untersagt.