Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit ungeklärt
Veröffentlicht am: 12.02.2016
(Berlin) – Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am 26. Januar 2016 in einem Verfahren zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für Tarifverträge der Zeitarbeit für die Jahre 2003 bis 2006 die Rechtsbeschwerde eines Arbeitnehmers zurückgewiesen. Seine Anträge seien unzulässig. Gegen diese endgültige Entscheidung könnte der Kläger nur mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen.
Der Kläger hatte die Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit angezweifelt, da sich diese seiner Ansicht nach nicht aus ihren Satzungen ergibt. Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte den Rechtsstreit um die Auskunft ausgesetzt, bis über die Tarifzuständigkeit entschieden ist.
Die Tarifzuständigkeit von DGB-Gewerkschaften für Leiharbeiter bleibt also vorerst höchstrichterlich ungeklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Verfahren um die Klage des Leiharbeitnehmers aus Erlangen, der Auskunft über die Bezahlung der Stammbelegschaft in dem Unternehmen verlangte, keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern den Fall aus formellen Gründen abgewiesen. Es bleibt daher bis auf weiteres in der Sache bei dem Beschluss der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, das die Tarifzuständigkeit von ver.di bejaht und zu den anderen Gewerkschaften nicht entschieden hatte. In einem anderen Verfahren hatte das LAG Hessen auch die Tarifzuständigkeit der IG Metall bejaht.
Der Hintergrund der Klage: Leiharbeitnehmern steht seit 2004 gesetzlich der gleiche Lohn wie der Stammbelegschaft (Equal Pay) zu. Allerdings kann durch Tarifverträge von diesem Prinzip abgewichen werden, was in der Leiharbeit gängige Praxis ist. Deutschlandweit gibt es laut der Bundesagentur für Arbeit rund 961.200 Leiharbeitnehmer.
Quelle: Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP)
Pressestelle; Beck Datenbank Zeitarbeit