Sturz anlässlich eines gesellschaftlichen Firmenlaufs zählt als Arbeitsunfall
Veröffentlicht am: 09.03.2017
SG Detmold, Urteil vom 19. März 2015- S1U99/14 rk.
Bei einem Firmenlauf stützte eine Mitarbeiterin und der Unfallversicherungsträger weigerte sich zunächst den Stutz als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der Sturz anlässlich des Firmenlaufs mit einer Strecke von 6 km stand aber unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung da es eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung war.
Wichtig ist an dieser Stelle, dass es sich bei der Strecke von 6 km um einem Lauf mit „Jedermann“ und „Happening-Charakter“ handelte wobei der Spaß und das Gemeinschaftsgefühl im Vordergrund standen. Bei einer Veranstaltung mit Wettkampfcharakter ist das nicht so. Beteiligungen von Firmen an Laufveranstaltungen gehören bei vielen Unternehmen zum Gesundheitsmanagement. Darum müssen auch nicht alle Mitarbeiter aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage sein teilzunehmen, können aber als Fan dabei sein. Derartige Veranstaltungen müssen allen Beschäftigten offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet werden. Die Anwesenheit der Unternehmensleitung ist nicht während der gesamten Veranstaltung erforderlich, grundsätzlich müssen aber Teile der Leitung an der Veranstaltung teilnehmen. Auch ist der Anschein eines Wettkampfs zu vermeiden, auch in der Kommunikation.