Keine Vergütung der Betriebsratstätigkeit für externe Fahrtzeiten
Veröffentlicht am: 02.06.2017
§37, 40 Abs. 1, 78 Satz 2 BetrVG
Fahrtzeiten zwischen der Wohnung und dem Betrieb, die Ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von den Betriebsratstätigkeiten aufwendet, sind nicht nach §37 Abs 3 BetrVG ausgleichs- oder vergütungspflichtig. Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Arbeitgeber nach §40 Abs 1. BetrVG zur Erstattung entsprechender Reisekosten für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet ist.
Ein Betriebsratsmitglied wollte / musste an drei Sitzungen des Betriebsrats außerhalb seiner Arbeitszeit teilnehmen. Da die Fahrten zu diesen Sitzungen seiner Ansicht nach nicht notwendig gewesen wären, wenn er nicht im Betriebsrat wäre, wollte er die Fahrtzeit von insgesamt drei Stunden vergütet haben. Es kann einen Vergütungsanspruch geben, wenn die aufgewandte Zeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Betriebsratstätigkeit steht. Fahrtzeiten zu Sitzungen fallen jedoch nicht darunter. Laut Gericht müsste dann auch jeder andere Arbeitgeber für seine Fahrtzeit entlohnt werden. Die Fahrtzeit hängt allerdings maßgeblich von dem frei gewählten Wohnort ab und dieser hat nichts mit dem Arbeitgeber zu tun. Außerdem ist das Amt des Betriebsrats eine ehrenamtliche Tätigkeit und hierfür ist keine besondere Vergütung vorgesehen. Allerdings sind Betriebsratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien.