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Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen privaten Drogenkonsums

Veröffentlicht am: 21.03.2017


BAG Urteil vom 20. Oktober 2016 – AZR 471/15

Ein Lkw-Fahrer konsumierte in seiner Freizeit „harte“ Drogen, unter anderem Amphetamin und Meth-Amphetamin. Die Einnahme wurde in einer allgemeinen Verkehrskontrolle nachgewiesen, worauf hin der Fahrer seinen Führerschein abgeben musste. Trotzdem erschien er am nächsten Tag zur Arbeit. Als der Arbeitgeber nachträglich von dem Drogenkonsum erfuhr erteilte er eine außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung, woraufhin der Fahrer Klage erhob, da niemand durch sein Verhalten zu Schaden kam.

Das Urteil:

1. Die Einnahme von harten Drogen gefährdete die Fahrtüchtigkeit in einem solchen Maß, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfällt. Der eine außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers rechtfertigende Pflichtverstoß ist schon die Gefährdung der Fahrtüchtigkeit durch den Drogenmissbrauch vor Fahrtantritt
2. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig, da die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst die einmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen ist.
3. Ob die Fahrtüchtigkeit bei einer durchgeführten Fahrt konkret beeinträchtigt war und deshalb keine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist ohne Bedeutung.
(Leitsätze des Urteils)