Bestimmtheit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung – worauf müssen Sie achten?
Veröffentlicht am: 15.03.2017
§§ 305 Abs. 1 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 2, 622 Abs. 2 Satz 1 BGB
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages muss so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden hat. Eine ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist ausreichend bestimmt, wenn der Empfänger unschwer feststellen kann, zu welchem Datum das Arbeitsverhältnis enden soll.
Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung nicht wirksam wird, kommt es nicht darauf an, ob es dem Empfänger ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Frist der hilfsweise ordentlichen Kündigung zu ermitteln. Der Kündigende will das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen und der Arbeitnehmer muss sich auf die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seinem praktischen Handeln einrichten. In der Praxis kann man eine hilfsweise erklärte Kündigung nutzen um den Beendigungswillen abzusichern falls die in erster Linie ausgesprochene außerordentliche Kündigung nicht zum Tragen kommt. In diesem Fall ist es ausnahmsweise gestattet zwei Beendigungstermine zu nennen, da der Empfänger erkennen kann, in welcher Reihenfolge die Kündigung erklärt wird. Also entweder fristlos, dh. sofort oder zum nächst möglichen Termin.